§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Kölner Klutengarde von 1908 e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
Die Kölner Klutengarde von 1908 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, die Kölner Mundart und das Brauchtum zu pflegen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 4 Gardeuniform
Die seit 1908 bestehende Gardeuniform der Kölner Klutengarde von 1908 e. V. ist wie folgt festgelegt:
– Schwarze Schuhe
– Schwarze Hose mit einem roten Band, das um das linke Bein unterhalb des Knies an der Außenseite zur Schleife gebunden ist
– An der linken und rechten Seite herunterhängende Hosenträger mit 2 roten durchgehenden Streifen, die mit schwarzen Knöpfen an der Hosenbundaußenseite befestigt sind
– Weißes Hemd ohne Kragen, links und rechts in den Manschettenknopflöchern mit jeweils einem roten Band zur Schleife gebunden
– Rotgemustertes Halstuch mit Streichholzdose „Welthölzer“ zusammengehalten
– Weiße Handschuhe
– Hoher, schwarzer Hut mit Schirm und 2 weißen gedrehten Kordeln ohne zusätzliche
Dekorationselemente
Die Gardeuniform ist insbesondere im Rahmen der öffentlichen Brauchtumspflege von Karnevalszügen, Karnevalssitzungen und kulturellen Veranstaltungen zu tragen.
Thematisch bedingte Gestaltungselemente bei den Karnevalszügen werden dadurch nicht ausgeschlossen. Festgelegt sind aber weißer Strickschal, weißer Wurfmaterialbeutel jeweils mit dem Logo der Kölner Klutengarde von 1908 e. V. und der jeweilige Sessionsorden.
§ 5 Mitgliedschaften
Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:
1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jeder werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für die Beantragung der Mitgliedschaft die Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters.
2. Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die sich zur laufenden Unterstützung des Vereins und seiner Zwecke verpflichtet. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
3. Ehrenmitglieder (Ehrenkluten)
Ehrenmitglieder (Ehrenkluten) werden vom Vorstand einstimmig ernannt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Die Erklärung muss dem Vorstand spätestens 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen.
Die Mitgliedschaft endet spätestens durch den Tod und ist weder vererblich noch übertragbar.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt hat. Den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Vor dem Ausschluss muss dem auszuschließenden Mitglied die Gelegenheit gegeben werden, gegen die Gründe des Ausschlusses vor dem Vorstand Stellung zu nehmen.
Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht nach, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit auch den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Beitritt spätestens jedoch bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Wird ein Beitrag nicht fristgerecht gezahlt, so wird das Stimmrecht bis zur Zahlung des Beitrages ausgesetzt.
Der Vorstand kann Beiträge für die Dauer eines Geschäftsjahres stunden, ganz oder teilweise erlassen. Der Antrag ist jährlich bis spätestens zum 31.12. formlos zu stellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und muss spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Die jährliche Kassenprüfung muss vor der Mitgliederversammlung erfolgen und der Bericht der Kassenprüfer muss den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung verlesen werden.
2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern dies schriftlich – unter Angabe des Zwecks und der Gründe – vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einladung kann per E-Mail, durch Bekanntgabe auf der Homepage oder per Brief erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens acht Tag vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden (E-Mail oder Post).
In der Jahreshauptversammlung müssen folgende Tagesordnungspunkte erledigt werden:
– Bericht des Vorstands
– Bericht der Kassenprüfer
– Festsetzung des Beitrags für das kommende Geschäftsjahr
– Entlastung und Neuwahl des Vorstands
– Benennung von zwei Kassenprüfern
– Verschiedenes
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche
Mitglied Sitz und Stimme. Es kann sich durch stimmberechtigte und bevollmächtigte anwesende Mitglieder vertreten lassen. Dabei ist maximal eine Bevollmächtigung pro Vertreter zulässig.
5. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 9 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand mit dem
– 1. Vorsitzenden, zugleich Präsident
– 1. Schatzmeister
– 1. Schriftführer,
sowie dem erweiterten Vorstand, mit dem
– 2. Schatzmeister
– 2. Schriftführer
Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht kooptieren, sowie Beisitzer mit Stimmrecht benennen. Jedes Mitglied im Gesamtvorstand hat eine Stimme.
Der Gesamtvorstand kann nur entscheiden, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand einen Ersatz für das ausgeschiedene Mitglied bis zur Neuwahl bestimmen.
Die Gesellschaft wird durch den 1. Vorsitzenden, 1.Schatzmeister und durch den 1. Schriftführer gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt.
Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt hat. Der Ausschluss muss von mindestens drei Mitgliedern schriftlich mit Begründung gegenüber dem Gesamtvorstand beantragt werden. Der Ausschluss wird in einer außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Vor dem Ausschluss muss dem auszuschließenden Vorstandsmitglied die Möglichkeit gegeben werden, gegen die Gründe des Ausschlusses vor der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Eine Bevollmächtigung ist für diese Abstimmung unzulässig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Gültigkeit der Satzung
Diese Fassung der Satzung wird gültig mit der Eintragung in das Vereinsregister.
Köln, 08. Februar 2014